Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. August 2005
§ 4

§ 4 – Zustellung durch die Post mittels Einschreiben

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. (2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

Kurz erklärt

  • Dokumente können per Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
  • Der Rückschein dient als Nachweis für die Zustellung.
  • Ein Dokument gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, es ist nicht angekommen.
  • Im Zweifelsfall muss die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt nachweisen.
  • Der Tag der Aufgabe zur Post muss in den Akten vermerkt werden.